Allgemeine
Geschäftsbedingungen

1. Soweit nicht im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Hiervon abweichende Bedingungen des Kunden gelten als widersprochen und sind ausgeschlossen.

 

2. Die Übertragung und Einweisung in die Arbeit, für die unsere Mitarbeiter entliehen sind, obliegt dem Entleiher. Er hat gegenüber dem Mitarbeiter Weisungsbefugnis, ihn zu beaufsichtigen und seine Arbeit zu überwachen. Eine vertragliche Beziehung zwischen dem Mitarbeiter und dem Entleiher wird hierdurch nicht begründet. Verbotswidrige Abwerbung (§ 1 UWG, § 826 BGB) verpflichtet zum Schadensersatz.

 

3. Soweit erforderlich, ist es uns überlassen, während der Laufzeit des Vertrages unsere Mitarbeiter auszutauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Entleihers verletzt werden. Gemäß den Bestimmungen des § 3Abs. 1 Nr.3 sowie des § 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in Verbindung mit den §3 und 4 des Manteltarifvertrages Zeitarbeit (IGZ vom 11.07.2016) sind den bei Ihnen eingesetzten Mitarbeitern die für Ihre vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gleichen Arbeitsbedingungen und -entgelte in Bezug auf Wochenarbeitszeit, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie weitere Zuschläge zu gewähren.

 

4. Sind einer oder mehrere der genannten Leiharbeitnehmer an der Ausübungen ihrer Arbeit gehindert, ohne dass der Verleiher dies zu vertreten hat (z.B. durch Krankheit, Unfall oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses), so wird der Verleiher für die Dauer des Hindernisses von seiner Leistungspflicht frei. Steht fest, dass das Arbeitshindernis nicht vor Ablauf des geplanten Einsatzes enden wird, sind der Verleiher ebenso wir der Entleiher berechtigt, den Vertrag durch Teilkündigung auf die übrigen überlassenen Leiharbeitnehmer zu beschränken. Außergewöhnliche Umstände berechtigen den Verleiher einen erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben oder von einem erteilten Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzleistungen sind ausgeschlossen. Sollte der Entleiher von einem Arbeitskampf betroffen sein, ist der Verleiher im Hinblick auf § 11 Abs. 5 AÜG nicht zur Überlassung von Leiharbeitnehmer verpflichtet. Gleiches gilt im Falle der Unmöglichkeit und in Fällen der höheren Gewalt.

 

5. Bei Arbeitsunfällen der entliehenen Arbeitnehmer ist der Entleiher verpflichtet, unverzüglich gemäß § 193 SGB VII eine Unfallanzeige zu erstellen und dem Verleiher diese zur Weiterleitung an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zu übersenden. Eine Durchschrift dieser Meldung hat der Entleiher seiner Berufsgenossenschaft zuzuleiten.

 

6. Der Entleiher versichert, dass er Mehrarbeit nur anordnen und dulden wird, soweit dies für seinen Betrieb nach dem Arbeitszeitgesetz zulässig ist. Eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehrarbeit ist vom Entleiher zu beschaffen. Der Entleiher verpflichtet sich, außergewöhnliche Gründe zur Mehrarbeit dem Verleiher unverzüglich bekannt zu geben. Der Entleiher hat dafür zu sorgen, dass bei der Arbeit alle gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften eingehalten werden. Der Entleiher hat die für die jeweiligen Tätigkeit des Mitarbeiters geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die allgemeinen anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinische Regeln einzuhalten, die Mitarbeiter über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendungen vor der Beschäftigung zu unterweisen, den Mitarbeitern die erforderliche persönliche und spezifische Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und bei der Durchführung von Aufträgen , die zeitlich und örtlich mit Arbeiten anderer Unternehmen zusammenfallen sich mit diesen abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist. Der Entleiher ist verpflichtet, die Mitarbeiter einer anstehenden arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen kostenlos zuzuführen und dem Verleiher hiervon Kenntnis zu geben. Der Entleiher räumt dem Verleiher ein Zutrittsrecht zum jeweiligen Beschäftigungsort der Mitarbeiter ein, damit sich der Verleiher von der Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften überzeugen kann. Die Arbeitsschutzvereinbarung und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil dieses Vertrages, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.

 

7. Der Verleiher steht nur für die ordnungsgemäße Auswahl der von ihm überlassenen Mitarbeiter ein, wobei die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist. Er haftet nicht für einen bestimmte Erfolg der Tätigkeit der Arbeitnehmer und nicht für Schäden, die diese am Arbeitsgerät oder an der ihnen übertragenen Arbeit verursachen. Er haftet auch nicht für irgendwelche Schäden, die durch die Arbeitnehmer lediglich bei Ausführung ihrer Tätigkeit verursacht werden. Die Haftung des Verleihers ist gänzlich ausgeschlossen, wenn dem Mitarbeiter die Obhut für Geld, Wertpapiere oder sonstige Wertsachen übertragen wird. Eine Überlassung unserer Leiharbeitnehmer an Dritte ist ausgeschlossen.

 

8. Soweit eine Haftung des Verleihers gegeben ist, besteht diese nur, soweit der Schaden durch die bestehende Haftpflichtversicherung abgedeckt ist: Personenschäden bis 2 Mio. Euro, Sachschäden bis 1 Mio. Euro pauschal je Schadensereignis.

 

9. Der Entleiher hat die Mitarbeiter des Verleihers in den ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme auf ihre Eignung zu überprüfen. Bei berechtigten Beanstandungen hat er nach Rücksprache mit unserer Geschäftsstelle das Recht, den Austausch des Mitarbeiters zu verlangen.

 

10. Die vereinbarten Stundensätze basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen und tariflichen Bestimmungen und Vergütungen. Sollten sich diese verändern (z.B. bei ununterbrochenen Einsätzen wird ein Zuschlag je Quartal fällig, welcher gemäß § 4 Entgelttarifvertrag DGB/IGZ an den Mitarbeiter zu zahlen ist), behält sich der Verleiher eine entsprechende Angleichung der Stundenverrechnungssätze vor.

 

11. In den vereinbarten Verrechnungssätzen sind die Kosten für die Gestellung von Werkzeugen und sonstigen Ausrüstungsgegenständen mangels ausdrücklicher und schriftlicher anderweitiger Vereinbarung nicht enthalten. Diese hat der Entleiher kostenlos zur Verfügung zu stellen.

 

12. Der Entleiher ist verpflichtet, die Stunden auf den vorgelegten Tätigkeitsnachweisen durch Unterschrift zu bestätigen, die ihm die entliehenen Arbeitnehmer zur Verfügung standen. Können die Tätigkeitsnachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigen des Entleihers zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die Mitarbeiter des Verleihers statt dessen zur Bestätigung berechtigt. Einwände bezüglich von Mitarbeitern bescheinigter Stunden sind innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsstellung schriftlich gegenüber dem Verleiher geltend zu machen und nachweisbar zu begründen.

 

13. Unsere Rechnungen werden auf Grund der bestätigten Tätigkeitsnachweise erstellt und sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Entleiher ist nur zur Aufrechnung mit solchen Forderungen berechtigt, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Zahlungsverzug berechnet der Verleiher Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches, wobei die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten bleibt.

 

14. Der Entleiher verpflichtet sich, sämtliche Abmeldungen der Leiharbeitnehmer in Schriftform zu übermitteln.

 

15. Überlassene Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen. Der Entleiher darf ihnen insbesondere auch keine Lohn- oder sonstigen Vergütungsvorschüsse gewähren. Derartige Zahlungen werden vom Verleiher nicht anerkannt und können keinesfalls verrechnet werden.

 

16. Bei Übernahme in ein Angestelltenverhältnis einer Mitarbeiterin / eines Mitarbeiters aus der Überlassung steht dem Verleiher ein Vermittlungshonorar zu. Die Höhe der Vermittlungsgebühr ist wie folgt gestaffelt: Übernahme innerhalb – den ersten drei Monaten 15% des Jahres-Brutto-Einkommens, – nach drei Monaten 12% des Jahres-Brutto-Einkommens, – nach sechs Monaten 9% des Jahres-Brutto-Einkommens, nach neun Monaten 5% des Jahres-Brutto-Einkommens, nach zwölf Monaten erheben wir keine Vermittlungsgebühr mehr. Das Jahres-Brutto-Gehalt stellt das Arbeitsentgelt brutto ohne Nebenzuwendungen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer dar. Das Honorar wird bei Begründung des Arbeitsverhältnisses, d.h. mit Unterzeichnung des Vertrages, binnen acht Tagen fällig. Das Vermittlungshonorar steht dem Verleiher auch dann zu, wenn es innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung zu einem Anstellungsverhältnis zwischen dem Entleiher und der Mitarbeiterin / Mitarbeiter kommt.

 

17. Soweit der Entleiher gegen die ihm nach dem Vertrag oder nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen verstößt, insbesondere für die Gestellung von Schutzausrüstung sowie für die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften nicht sorgt, fällige Rechnungen nicht bezahlt oder ähnliches, ist er dem Verleiher zum Schadensersatz verpflichtet. Das Recht des Verleihers, in diesen Fällen den Vertrag fristlos zu kündigen, bleibt hiervon unberührt.

 

18. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Stuttgart, nach Wahl des Verleihers auch der allgemeine Gerichtsstand des Entleihers, dies gilt ausdrücklich auch für Streitigkeiten in Urkunden-, Wechsel- und Scheckverfahren.

 

19. Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und der Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht. Es gilt dann eine solche Regelung als vereinbart, die in zulässiger Weise dem zum Ausdruck gekommenen Vertragswillen am nächsten kommt.